Satzung

1. Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Schwaneweder Initiative Förderkreis für Kultur und Freizeitgestaltung e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Schwanewede, Kreis Osterholz
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck

  1. Zweck des Vereins ist Förderung des kulturellen und sozialen Lebens, der Freizeitgestaltung, der Bildung und Fortbildung in der Gemeinde Schwanewede, insbesondere durch Vorträge, Informationsveranstaltungen, kulturelle und sportliche Aktivitäten und Bildungsangebote.
  2. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGBI I S.1592).

Nach 4 dieser Verordnung gilt insbesondere folgendes:

  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.
  4. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Personen ab 16 Jahren sowie andere juristische Personen werden, die
    sich zu den Zielen des Vereins (2) bekennen. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch den
    Vorstand. Die Mitglieder erhalten schriftliche Bestätigung ihrer Aufnahme.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung
    muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Im übrigen endet die Mitgliedschaft
    durch den Tod oder Ausschluss.

4. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Arbeitsausschuss
  3. die Mitgliederversammlung

5. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den/der Vorsitzenden schriftlich durch einfachen Brief oder per Email unter der Benennung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
  2. Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehört:
    a) die Entgegennahme von Erklärungen des Vorstandes, des Arbeitsausschusses, der
    Jahresabrechnung und der Tätigkeitsberichte,
    b) die Entlastung des Vorstandes und des Arbeitsausschusses,
    c) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/innen, jeweils für zwei Kalenderjahre,
    d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (1 Vorsitzender, 2 stellvertr. Vorsitzende, 1 Schriftführer, 1 Schatzmeister),
    e) die Wahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses.
    f) die Beschlussfassung über die Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
    Bei den Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

6. Arbeitsausschuss

  1. Der Arbeitsausschuss wird von der Mitgliederversammlung aus der Zahl der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Zahl der Mitglieder des Arbeitsausschusses wird auf 15 begrenzt.
  2. Aus dem Arbeitsausschuss können einzelne Ausschüsse für besondere Tätigkeitsbereiche gebildet werden. Hierüber entscheidet der Arbeitsausschuss mit einfacher Mehrheit.
  3. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Arbeitsausschuss kann die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

7. Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die erste Amtszeit beginnt mit der Beschlussfassung über die vorliegende Form der Satzung.
  2. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar: aus einem Vorsitzenden, zwei stellv. Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Schatzmeister.
  3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen der/die Vorsitzende oder sein/e Vertreter/in sein muss, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

8. Schatzmeister und Rechnungswesen

  1. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Seine Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines regelmäßigen jährlichen Mitgliedsbeitrags Über die Festsetzung dieses Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung
    (1) Der/die Schatzmeister/in hat der Mitgliederversammlung jährlich einmal Rechnung zu legen und über die Vermögenslage des Vereins zu berichten.

9. Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung des Vereins

  1. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die vom Vorstand oder dem Arbeitsausschuss festgelegte Arbeit des Vereins bewusst behindert, kann auf Antrag eines Vereinsmitglieds ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands und des Arbeitsausschusses, der jedoch eine 2/3-Mehrheit erfordert. Der Betroffene hat das Recht, vorher zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen einem anderen Verein oder einer Organisation zu, dessen satzungsgemäßer Zweck dem Zweck des aufzulösenden Vereins möglichst nahe kommt.

Stand: Januar 2018